Zum Inhalt springen
34a-üben

Thema

Datenschutz-Grundlagen für Wachpersonen (DSGVO, BDSG)

Datenschutz für die Sachkundeprüfung § 34a: DSGVO-Grundsätze, Videoüberwachung nach § 4 BDSG, Speicherdauer, Datenpanne – mit freien Übungsfragen.
Stand 26.09.20262 Min. Lesezeit4 Übungsfragen

Darum geht es

Wachpersonen arbeiten täglich mit personenbezogenen Daten: Namen im Wachbuch, Kennzeichen auf dem Parkplatz, Bilder aus der Videoüberwachung, Berichte über Vorfälle. Für all das gelten die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

Datenschutz ist ein eigenes Sachgebiet der Prüfung. Gefragt werden vor allem die Grundsätze, die Videoüberwachung und der richtige Umgang mit einer Datenpanne.

Kernwissen: Grundsätze

Personenbezogene Daten sind alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen – auch ein Kennzeichen oder ein Videobild. Art. 5 DSGVO nennt die Grundsätze für jede Verarbeitung:

  • Rechtmäßigkeit, Treu und Glauben, Transparenz: nur mit Rechtsgrundlage und für die Betroffenen nachvollziehbar.
  • Zweckbindung: Daten nur für den festgelegten Zweck nutzen.
  • Datenminimierung: nur so viele Daten wie nötig.
  • Richtigkeit und Speicherbegrenzung: korrekt halten und löschen, wenn sie nicht mehr gebraucht werden.
  • Integrität und Vertraulichkeit: Wachbuch und Monitore vor fremden Blicken schützen.
  • Besonders geschützt sind zum Beispiel Gesundheitsdaten, Angaben zur ethnischen Herkunft oder zur Religion (Art. 9 DSGVO).

Kernwissen: Videoüberwachung und Datenpanne

Nach § 4 Abs. 1 BDSG ist die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume nur zulässig, soweit sie etwa zur Wahrnehmung des Hausrechts oder berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist. Ob für private Betreiber § 4 BDSG oder Art. 6 DSGVO die maßgebliche Grundlage ist, wird unterschiedlich gesehen. Die Pflichten im Alltag sind nach beiden Lesarten gleich:

Der Umstand der Beobachtung sowie Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen müssen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar sein, meist durch ein Schild vor dem überwachten Bereich (§ 4 Abs. 2 BDSG). Die Aufnahmen sind unverzüglich zu löschen, wenn sie nicht mehr erforderlich sind (§ 4 Abs. 5 BDSG). Nach der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz ist eine Speicherung von in der Regel bis zu 72 Stunden zulässig; längere Fristen brauchen einen besonderen Grund. Das ist eine Empfehlung der Aufsichtsbehörden, keine gesetzliche Frist.

Geht etwas schief – etwa ein Wachbuch mit Namen verschwindet –, meldet der Verantwortliche die Verletzung unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden der Aufsichtsbehörde, außer es besteht voraussichtlich kein Risiko (Art. 33 DSGVO). Jede Panne wird dokumentiert. Als Wachperson meldest du den Vorfall sofort deinem Arbeitgeber.

Kurz und einfach

Daten über Menschen sind geschützt. Du darfst sie nur für deine Arbeit nutzen. Kameras müssen mit einem Schild angezeigt werden. Videos werden gelöscht, wenn man sie nicht mehr braucht. Wenn Daten verloren gehen, sagst du es sofort deinem Chef.

Selbst prüfen

Übungsfragen zu Datenschutz-Grundlagen für Wachpersonen (DSGVO, BDSG)

Antwort anklicken – die Auflösung mit Erklärung erscheint sofort. Die Reihenfolge der Antworten ist gemischt.

Frage 1 von 4(2 Punkte)Mehrfachauswahl

Was muss nach § 4 Abs. 2 BDSG bei einer Videoüberwachung frühestmöglich erkennbar sein?

2 Antworten richtig – wähle 2 aus

Frage 2 von 4(1 Punkt)

Wann muss der Verantwortliche eine Datenpanne der Aufsichtsbehörde melden?

Frage 3 von 4(1 Punkt)

Wie lange dürfen Videoaufnahmen nach der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz in der Regel gespeichert werden?

Frage 4 von 4(1 Punkt)

Welche Angabe gehört zu den besonders geschützten Daten nach Art. 9 DSGVO?

Kein offizielles Angebot der Prüfungsstellen. Übungsfragen eigener Erstellung. Rechtsstand 26.09.2026.

Verwandte Themen

10 Fragen kostenlos