Darum geht es
Nicht jede Gefahr kommt von einem Menschen. Ein Hund greift an, ein Feuer breitet sich aus, jemand braucht sofort Hilfe. Dann hilft die Notwehr nicht weiter, denn sie setzt einen Angriff durch einen Menschen voraus. Hier greifen die Notstandsregeln.
In der Prüfung musst du drei Vorschriften auseinanderhalten: § 228 BGB, § 904 BGB und § 34 StGB. Die Frage ist immer: Woher kommt die Gefahr, und was wird beschädigt?
Kernwissen
Die Unterscheidung gelingt mit einer einfachen Frage: Geht die Gefahr von der Sache aus, die du beschädigst – oder benutzt du eine fremde Sache, die mit der Gefahr nichts zu tun hat?
- § 228 BGB – Defensivnotstand (Verteidigungsnotstand): Die Gefahr geht von der Sache selbst aus. Du darfst sie beschädigen oder zerstören, wenn das zur Abwehr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zur Gefahr steht. Hast du die Gefahr selbst verschuldet, musst du Schadensersatz leisten.
- § 904 BGB – Angriffsnotstand: Du wirkst auf eine fremde, unbeteiligte Sache ein, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden. Das ist erlaubt, wenn der drohende Schaden unverhältnismäßig groß ist gegenüber dem Schaden an der Sache. Der Eigentümer kann Ersatz verlangen.
- § 34 StGB – rechtfertigender Notstand: gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für ein Rechtsgut wie Leben, Körper, Freiheit oder Eigentum. Das geschützte Interesse muss das beeinträchtigte wesentlich überwiegen, und die Tat muss ein angemessenes Mittel sein.
- Tiere sind keine Sachen, aber die Vorschriften für Sachen gelten für sie entsprechend (§ 90a BGB). Greift ein Hund von sich aus an, ist das deshalb ein Fall des § 228 BGB.
Kurz und einfach
Manchmal kommt eine Gefahr von einem Tier oder einer Sache. Dann darfst du das Tier oder die Sache abwehren. Manchmal musst du eine fremde Sache benutzen, um zu helfen. Das ist erlaubt, wenn sonst ein viel größerer Schaden droht. Der Besitzer bekommt den Schaden bezahlt.
Selbst prüfen
Übungsfragen zu Notstand: § 228 vs. § 904 BGB vs. § 34 StGB
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Kein offizielles Angebot der Prüfungsstellen. Übungsfragen eigener Erstellung. Rechtsstand 26.09.2026.